Wussten Sie schon…? Vorrang elektronischer Antragstellung
Der Gesetzgeber hat § 60 Abs. 2 SGB I im Januar 2026 geändert und hat damit der elektronischen Antragstellung grundsätzlich den Vorrang eingeräumt.
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Zudem müssen Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitgeteilt werden. Dies beinhaltet auch entsprechende Nachweise.
Soweit für die Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Soweit diese Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden.
Also: Nutzen Sie unsere digitalen Angebote (jobcenter.digital oder JC App).
Viele Anliegen können bequem und schneller online erledigt werden – unabhängig von Öffnungszeiten und ohne Wartezeiten.
